Was darf das AMS und was nicht? Kurze Antwort – das AMS darf alles! Völlig losgelöst von der Erde kann es tun und lassen was es möchte.
Offenbar gibt es in Österreich zwei Arten von Rechtsprechung: eine für das AMS oder die Stärkeren und eine für die Arbeitslosen oder die Schwächeren. Die Stärkeren, also das AMS, braucht sich nicht wirklich um die Rechtsprechung zu kümmern, es macht ganz einfach was es möchte, Recht wird immer nur über den Schwächeren gesprochen.
Es gibt ein VwGH Erkenntnis, eigentlich bindend, aber natürlich nicht für das AMS.
Hier das Erkenntnis:
Gerichtstyp: VwGH Erkenntnis; Geschäftszahl: 2004/08/0208; Entscheidungsdatum: 20051221
Veröffentlichungsdatum: 20060221
In diesem Erkenntnis wird darin zum Ausdruck gebracht, dass ein Coaching keine Maßnahme ist und somit mit §9, §10 nicht geahndet werden kann.
Hier ein Auszug des Schreibens vom AMS:
Der Gesetzgeber regelt
§10 und §38 des Arbeitslosenversicherungsgesetz
Wenn der Arbeitslose ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, verliert er für die Dauer der Weigerung, jedenfalls aber für die Dauer auf die Weigerung folgenden sechs Wochen, bei jeder Wiederholung acht Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld/Notstandshilfe.
Ich habe den Verdacht, dass es sich um einen Verstoß gegen das geltende Recht handelt. Aber trotzdem macht das AMS auch was es möchte. Buchinger behauptet ja immer, dass er nur die Vorgaben der Regierung durchführt. Wenn das die Vorgaben der Regierung sind, dann frage ich mich allerdings wirklich wie tief wir gesunken sind, wenn das AMS nichts anderes zu tun hat als auf Arbeitslose vorzugehen und das auch noch rechtswidrig. Es ist ja schon soweit gekommen, dass wir von einem faschistischen Staat sprechen können. Das niedrigste Niveau ist erreicht.
Stellen Sie diese Umtriebe ab! So kann es nicht weiter gehen. Wir leben doch in einem Rechtsstaat, oder doch in einem rechts-Staat? Sie haben die Wahl?
Eine Antwort:
Das Bürgerservice des Herrn Bundeskanzlers dankt für Ihr Schreiben vom 19. August 2007.
Die Aufgaben und die Organisation des Arbeitsmarktservice (AMS) werden durch das Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG; BGBl. Nr. 313/1994) geregelt. Außerdem bildet dieses Gesetz auch die Grundlage für die Förderungen, die das AMS gewährt.
Wir müssen in diesem Zusammenhang um Verständnis ersuchen, dass es seitens des Bundeskanzleramtes aus kompetenzrechtlichen Gründen nicht möglich ist, unmittelbar auf Entscheidungen des AMS einzuwirken.
Unsere Bundesverfassung beruht auf dem Gedanken, dass politische Macht geteilt werden muss, um ihren möglichen Missbrauch zu verhindern. Dieses Prinzip der so genannten Gewaltentrennung bedeutet, dass staatliche Funktionen getrennt werden müssen, um die Freiheit des Einzelnen vor Machtmissbrauch eines anderen Machtträgers zu schützen. So sind nicht nur die drei Gewalten Gesetzgebung, Verwaltung und Justiz in allen Instanzen voneinander getrennt und gegenseitige Weisungen unzulässig, auch ein Bundesminister darf Weisungen nur gegenüber ihm untergeordneten Organen aussprechen.
Wir haben uns jedoch erlaubt, Ihr Schreiben an die Sektion Arbeitsmarkt im Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten. Die zuständigen Fachleute werden Ihr Anliegen prüfen und sich kompetent mit Ihnen in Verbindung setzen.
Hier die Antwort des BMWA:
Sehr geehrter Herr,
das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit bezieht sich auf Ihr E-Mail vom 19.8.2007 und teilt Ihnen dazu folgendes mit: Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe dient als eine Art Überbrückungshilfe bis zur nächsten Aufnahme einer Beschäftigung. Im Sinne der Versichertengemeinschaft, aus deren Beiträge die Arbeitsmarktpolitik ja größtenteils finanziert wird, ist der Leistungsbezug an bestimmte Bedingungen geknüpft und dazu gehört auch die Bereitschaft des/r Arbeitslosen, die vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahmen oder Beschäftigungen anzunehmen. Ziel der Fördermaßnahmen ist es jedenfalls, Arbeitslose möglichst rasch und nachhaltig in Beschäftigung zu bringen bzw. ihre Chancen auf Erlangung einer Beschäftigung so gut wie möglich zu verbessern. Das Arbeitsmarktservice ist gesetzlich verpflichtet, die Bedingungen wie z.B. Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung, Teilnahme an Maßnahmen zur
Wiedereingliederung usw. zu kontrollieren und gegebenenfalls Sanktionen, wie die Sperre des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe zu verhängen.
Wie die Recherchen im Zuge der Aufsicht über das AMS ergaben, wurde Ihnen bereits in einem E-Mail vom 13.3.2007 erklärt, dass es sich bei diesem Einzelcoaching um eine Maßnahme zur Unterstützung bei der Arbeitsuche handelt,
und nicht um ein „Jobcoaching neu 2002“, auf welches sich dieses Erkenntnis bezieht. In der Niederschrift vom 9.1.2007 wurden auch die Gründe für diese Maßnahme zur Wiedereingliederung festgehalten. Weiters ergaben die Recherchen,
dass Sie die Maßnahme ohnehin besuchten und es zu keiner Sperre Ihres Arbeitslosengeldes kam.
Entscheidungen über den Einsatz und die Art der Fördermaßnahmen fallen ausschließlich in den Kompetenzbereich des seit 1994 aus der unmittelbaren Bundesverwaltung ausgegliederten Arbeitsmarktservice und liegen daher auch
außerhalb des unmittelbaren Einflussbereiches des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit.
Wir haben Ihr Schreiben der Landesgeschäftsstelle Wien, Landstraßer Hauptstraße 55-57, 1030 Wien, mit der Bitte Sie weiter intensiv zu unterstützen, weitergeleitet und hoffen, dass es Ihnen mit Hilfe des Arbeitsmarktservice gelingt, am Arbeitsmarkt wieder Fuß zu fassen. Für Ihre berufliche Zukunft wünschen wir Ihnen alles Gute.
Für alle die dieses Schreiben nicht verstehen. Wenn eine Maßnahme rechtswidrig ist, so wird ganz einfach ein ganz anderer Name vergeben, dann ist alles wieder in Ordnung. Der rechts-Staat hat sich selbst rechts überholt. Auch das ist Recht oder besser rechts.
Frage an das BMWA:
Aber dennoch habe ich eine Frage. Weil Coaching keine Maßnahme ist, wir ganz einfach der Name geändert um wieder rechtskonform zu werden? Was ist jetzt der Unterschied zwischen Coaching, Einzelcoaching oder wie immer Sie diesen Schwachsinn bezeichnen?
Bis heute keine Antwort.
h
Januar 12, 2008 um 1:03
Studio Glamour
hey good stuff