Das AMS und die bedarfsorientierte Mindestsicherung

By hadzabe

GZ: BMSK-45201/0032-BMS/2008

Wien, 14.05.2008

 

 

 

 

Betreff:  Bedarfsorientierte Mindestsicherung

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) bedankt sich für Ihre E-Mail vom 26.3.2008, die an uns vom Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend am 6.5.2008 mit der Bitte um weitere Veranlassung übermittelt wurde, und darf Ihnen dazu gerne Folgendes mitteilen:

 

Die Bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) umfasst ein Bündel an Maßnahmen, das zur Armutsbekämpfung in Österreich beitragen soll. Dazu gehören neben den Neuerungen in der Sozialhilfe auch die Einführung des Mindestlohns in Höhe von € 1.000,- brutto und die verstärkten Bemühungen, arbeitslose EmpfängerInnen einer Bedarfsorientierten Mindestsicherung bei der Rückkehr in den Erwerbsprozess durch geeignete Maßnahmen zu unterstützen.

 

Im Zusammenhang mit der Einführung der BMS werden auch Änderungen im Arbeitslosenversicherungsrecht erfolgen, wodurch aber das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe als Versicherungsleistung nicht tangiert werden. Die positiven Auswirkungen der BMS auf das Arbeitslosenversicherungsrecht werden darin bestehen, dass die Nettoersatzrate bei der Notstandshilfe angehoben und das Partnereinkommen bei NotstandshilfeempfängerInnen unter bestimmten Voraussetzungen abgeschwächt berücksichtigt werden sollen.

 

Das Arbeitsmarktservice soll in Hinkunft auch eine zusätzliche erste Anlaufstelle zur Entgegennahme der Anträge auf Zuerkennung der BMS sein und nach einer Prüfung der Unterlagen auf ihre Vollständigkeit diese an die zuständigen Bezirksverwaltungs-behörden weiterleiten.

 

Die BMS definiert Mindeststandards sowohl im Leistungsbereich als auch bei den Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme. Damit ist gewährleistet, dass Menschen in Not bundesweit mit einem bestimmten Leistungsniveau fix rechnen können. Auf die Mindeststandards wird es einen Rechtsanspruch geben.

 

Von keinem Land wurden bislang Signale ausgesendet, dass durch die BMS bei­spielsweise Heizkostenzuschüsse zur Abdeckung der gestiegenen Heizmittelpreise abgeschafft werden sollen. Dies gilt insbesondere auch für die Abdeckung der Miet­kosten. Im Mindeststandard ist lediglich ein 25%-iger Wohnkostenanteil inkludiert. Darüber hinaus gehende Wohnkosten werden von den Bundesländern u.a. über Mietzuschüsse bzw Wohnbeihilfen finanziert. Somit ist klar ersichtlich, dass es sich beim Mindeststandard um keinen all-inklusive Betrag handelt.

 

In der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern ist ausdrücklich festgehalten, dass den Ländern unbenommen bleibt, höhere Leistungen oder großzügigere Rahmenbedingungen vorzusehen.

 

Darüber hinaus wird bereits in den Grundsätzen der Vereinbarung ein Verschlechterungsverbot dahingehend normiert, dass das derzeit bestehende haushaltsbezogene Leistungsniveau durch die Umsetzung dieser Vereinbarung nicht verschlechtert werden darf.

 

Weiters sollen AlleinerzieherInnen in der BMS dieselbe Leistungshöhe erhalten wie Alleinstehende, weil sie zu einer Personengruppe gehören, die besonders armutsgefährdet ist. Bisher erhielten sie in den meisten Bundesländern lediglich den geringeren Sozialhilferichtsatz für Hauptunterstützte.

 

Als Arbeitsanreiz wird Personen, die nach längerem BMS-Bezug wieder in den Erwerbsprozess einsteigen, ein befristeter Freibetrag eingeräumt („WiedereinstergerInnenfreibetrag“). Dieser soll nach einem 6-monatigen BMS-Bezug bei Wieder- bzw. Erstaufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Tragen kommen. Die Dauer, während der ein WiedereinsteigerInnenfreibetrag gewährt werden kann, beträgt 18 Monate.

 

Mit der BMS soll in der Arbeitsmarktpolitik ein besonderer Schwerpunkt auf Wieder­eingliederungsmaßnahmen gelegt werden, die durch maßgeschneiderte Konzepte und den Ausbau bereits bewährter Projekte eine nachhaltige Integration ins Erwerbs­leben ermöglichen. Auch diese Zielbestimmung findet sich als flankierende Maß­nahme zu den Geldleistungen in der Vereinbarung.

 

Bezüglich der Zumutbarkeitskriterien beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft in der BMS ist festzuhalten, dass eine Reihe von Ausnahmetatbeständen vorgesehen ist, die das Arbeitslosenversicherungsrecht nicht kennt. Zusätzlich muss auf die per­sönliche und familiäre Situation der Hilfe suchenden Person Rücksicht genommen werden.

 

Eine weitere Verbesserung stellen die moderateren Bedingungen beim Einsatz des Vermögens in der BMS im Vergleich zu den derzeitigen Regelungen dar. Vor allem wird durch den Vermögensfreibetrag von ca. € 3.500,- und der 6-monatigen Frist, innerhalb derer bei einer selbst bewohnten eigenen Immobilie keine grundbücher­liche Sicherstellung erfolgen darf, jenen Menschen geholfen, die nur kurzfristig eine Überbrückungshilfe brauchen. Genauso wenig muss jemand, der sein Auto berufs- oder behinderungsbedingt benötigt oder entlegen wohnt, dieses verkaufen.

 

Ebenfalls erfreulich ist der beinahe gänzliche Entfall des Kostenersatzes, der bislang viele potenziell Anspruchsberechtigte davon abgehalten hat, von ihrem Recht auf eine Unterstützung Gebrauch zu machen. Auch der bisherige, von vielen als stigmatisierend empfundene Sozialhilfekrankenschein soll durch die E-Card ersetzt werden.

 

Das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz hofft, Ihnen mit dieser Stellungnahme behilflich gewesen zu sein.

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